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Stufenaufstieg nach § 17 TVöD

Der § 17 TVöD regelt die Stufenaufstiege innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppen.
Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.

  • Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.
  • Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.
 
Um ein praxistaugliches Verfahren für die Umsetzung der Stufenaufstiege auf den Weg zu bringen, sollten Sie folgende Voraussetzungen schaffen:
 
  • Stellenbeschreibungen aktualisieren oder neu erstellen
  • Anforderungsprofile erarbeiten und „messbar” machen
  • Beurteilungsverfahren / Leistungsbewertungssystem entwickeln, dabei Schnittstellen zu den Anforderungsprofilen sauber einarbeiten (und dabei die Schwachstellen der „alten” Beurteilungssysteme ausmerzen)
  • Modellrechnungen zur Entwicklung der Personalkosten erstellen (ggf. mehrere Szenarien berücksichtigen)
  • Einführungsstrategie festlegen
 
Die o.g. Schritte sollten in einer Projektgruppe bearbeitet werden. Es ist hilfreich, hier Mitarbeiter/innen einzubeziehen, die zuvor auch bei der Erarbeitung des Verfahrens der Leistungsentgelte nach § 18 TVöD mitgewirkt haben.
Im Rahmen der Projektarbeit ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Instrumente der materiellen Leistungsanreize nach § 18 TVöD (Zielvereinbarung und systematische Leistungsbewertung) und des leistungsbezogenen Stufenaufstiegs nach § 17 TVöD unterschiedlichen Zielen dienen und deshalb klar voneinander abgegrenzt werden müssen.
 
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