Stufenaufstieg nach § 17 TVöD
Der § 17 TVöD regelt die Stufenaufstiege innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppen.
Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.
- Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.
- Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden.
Um ein praxistaugliches Verfahren für die Umsetzung der Stufenaufstiege auf den Weg zu bringen, sollten Sie folgende Voraussetzungen schaffen:
- Stellenbeschreibungen aktualisieren oder neu erstellen
- Anforderungsprofile erarbeiten und „messbar” machen
- Beurteilungsverfahren / Leistungsbewertungssystem entwickeln, dabei Schnittstellen zu den Anforderungsprofilen sauber einarbeiten (und dabei die Schwachstellen der „alten” Beurteilungssysteme ausmerzen)
- Modellrechnungen zur Entwicklung der Personalkosten erstellen (ggf. mehrere Szenarien berücksichtigen)
- Einführungsstrategie festlegen
Die o.g. Schritte sollten in einer Projektgruppe bearbeitet werden. Es ist hilfreich, hier Mitarbeiter/innen einzubeziehen, die zuvor auch bei der Erarbeitung des Verfahrens der Leistungsentgelte nach § 18 TVöD mitgewirkt haben.
Im Rahmen der Projektarbeit ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Instrumente der materiellen Leistungsanreize nach § 18 TVöD (Zielvereinbarung und systematische Leistungsbewertung) und des leistungsbezogenen Stufenaufstiegs nach § 17 TVöD unterschiedlichen Zielen dienen und deshalb klar voneinander abgegrenzt werden müssen.